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§ 134 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 134 Abstimmung über das Verbot
§ 134 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
Zitierungen von § 134 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 134 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 139 PAO Beschwerde
... der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 133 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 134 und 136 dieses Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... § 132 Voraussetzung des Verbots § 133 Mündliche Verhandlung § 134 Abstimmung über das Verbot § 135 Verbot im Anschluss an die ...
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