§ 135 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
(1) Ist die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate einzutreten, hat das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten.
(2) 1Innerhalb eines Monats, nachdem das Versicherungsunternehmen festgestellt hat, dass die Mindestkapitalanforderung nicht bedeckt ist, legt es der Aufsichtsbehörde einen kurzfristigen und realistischen Finanzierungsplan zur Genehmigung vor. 2Dieser Plan legt dar, wie die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel innerhalb von drei Monaten mindestens auf die Höhe des Betrags der Mindestkapitalanforderung aufgestockt werden sollen oder das Risikoprofil so gesenkt werden soll, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen; §
133 Absatz 3 und §
134 Absatz 8 sind entsprechend anzuwenden.
interne Verweise§ 234f VAG Allgemeines (vom 01.02.2019) ... Absatz 2 um einen Monat verlängern. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 1 um höchstens zwei Monate und die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 2 auf höchstens ... kann die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 1 um höchstens zwei Monate und die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 2 auf höchstens zwölf Monate verlängern. (4) Die ...
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... Absatz 3 Satz 4, § 19 Absatz 1, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 7 erster Halbsatz, § 135 Absatz 3 erster Halbsatz oder § 305 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder b) § 305 Absatz ... Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes eine Aufzeichnung nicht erstellt, 4. entgegen § 135 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden NormenAnlageverordnung (AnlV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 31
§ 3 AnlV Mischung (vom 07.02.2025) ... erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde im Falle des § 135 Absatz 1 erste Alternative des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu. (7) Direkte und indirekte Anlagen zur Finanzierung von ...
Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
G. v. 19.12.1974 BGBl. I S. 3610; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 14 BetrAVG Träger der Insolvenzsicherung (vom 13.01.2019) ... 134 Absatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; 6. § 135 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die genannte Frist um einen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015) ... 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; 6. § 135 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 2 EbAVUG Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... § 134 Absatz 2 um einen Monat verlängern. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 1 um höchstens zwei Monate und die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 2 auf höchstens ... kann die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 1 um höchstens zwei Monate und die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 2 auf höchstens zwölf Monate verlängern." b) In Absatz 4 werden die ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
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