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§ 136 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung



(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz

a)
des abzuwickelnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und

b)
bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 107 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;

2.
Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere

a)
die Angabe der übertragenen Gegenstände im Fall des § 107 und

b)
die Angabe der betroffenen Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten in den Fällen der §§ 89 und 90;

eine gattungsmäßige Bezeichnung reicht jeweils aus;

3.
den Abwicklungsstichtag;

4.
Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 109;

5.
sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111;

6.
sofern bereits bekannt, Angaben nach § 142;

7.
Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 131 und 135.

(2) 1Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Ausstattung und zur Anzahl der zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger;

2.
Angaben zur Bestimmung des Werts der Gesamtheit der Übertragungsgegenstände zum Zeitpunkt des § 114, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der als Gegenleistung gewährten Anteile, und

3.
Angaben zu den Methoden und den Annahmen, die der Bestimmung des Werts nach Nummer 2 zugrunde gelegt wurden.

2Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend. 3Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. 4Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzugeben. 5Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.

(3) Sieht die Abwicklungsanordnung die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung vor, muss sie mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zu der Anwendung der Instrumente auf die Anteilsinhaber und Inhaber von anderen Instrumenten des harten Kernkapitals;

2.
Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von Inhabern von relevanten Kapitalinstrumenten;

3.
Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, gruppiert nach Kategorien von Verbindlichkeiten;

4.
Angaben zu der Umwandlung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten und von relevanten Kapitalinstrumenten;

5.
Angaben zu den Anteilsinhabern und den Inhabern von anderen Instrumenten des harten Kernkapitals nach Ausübung des Instruments der Gläubigerbeteiligung.

(4) 1Wenn die Abwicklungsanordnung gesellschaftsrechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungspflichtig sind, sind diese im Verwaltungsakt gesondert aufzuführen. 2Soweit in § 115 Absatz 2 und 4 nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Registergericht zu beantragen. 3Die Eintragung ist für die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht konstitutiv.





 

Frühere Fassungen von § 136 SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 10 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 136 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 136 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 SAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen (vom 12.08.2022)
... Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie 1. in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen: a) das Instrument der ... Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den §§ 78 bis 87 treffen.  ... Voraussetzungen nach § 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente für relevante ...
§ 107 SAG Übertragung
... 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass 1. die von einem in Abwicklung ...
§ 152f SAG Inhalt der Abwicklungsanordnung (vom 12.08.2022)
... sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142. (2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 6 BRRDUG Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
... 48e Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.  ...

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 16 SchwFinBG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142. (2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. § 152g Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... 3" ersetzt. 26. § 126 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. 27. In § 136 Absatz 3 Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort „berücksichtigungsfähigen" durch das Wort ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Voraussetzungen nach § 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente für relevante ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 11 KredReorgG Ausgliederung (vom 01.01.2015)
... zurückübertragen werden. Der Reorganisationsplan hat mindestens die in § 136 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Angaben sowie ...