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§ 136 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan
§ 136 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen mindestens die folgenden Angaben:
- 1.
- Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen,
- 2.
- die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und übertragene Rückversicherungsgeschäft,
- 3.
- eine Prognose der Solvabilitätsübersicht,
- 4.
- Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen, und
- 5.
- die Rückversicherungspolitik insgesamt.
(2) Ist der Aufsichtsbehörde ein Sanierungsplan oder ein Finanzierungsplan vorzulegen, so kann sie eine Bescheinigung nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 erst ausstellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Rechte der Versicherungsnehmer nicht mehr gefährdet sind.
Zitierungen von § 136 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 136 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 VAG Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind
... für die im Inland belegenen Vermögensgegenstände. Die §§ 133 bis 137 bleiben ...
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