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§ 137 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 137 Wirkungen des Verbots
(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.
(2) 1Der Patentanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. 2Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, ist nicht mehr zur Beratung und Vertretung nach § 3 befugt.
(3) Das Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.
(4) 1Das Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Patentanwälte geboten ist. 2Satz 1 gilt für einen Patentanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.
(5) 1Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des des Mitglieds der Patentanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. 2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
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Frühere Fassungen von § 137 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 137 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 PAO Rücknahme und Widerruf der Zulassung (vom 01.08.2021)
... Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5 , § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 ...
§ 52h PAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (vom 01.08.2022)
... ist. (5) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5 , § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Wird die Zulassung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Im Fall des ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... worden ist. (5) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5 , § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Wird die Zulassung widerrufen, weil ... Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt. 74. § 137 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... im Anschluss an die Hauptverhandlung § 136 Zustellung des Beschlusses § 137 Wirkungen des Verbots § 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § ...
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