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§ 13 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)
Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32)
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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§ 13 Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen
(1) Für die Außenhandelsstatistik führt das Statistische Bundesamt ein Verzeichnis über die Auskunftspflichtigen.
(2) Das Verzeichnis darf verwendet werden
- 1.
- zur Bestimmung der Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3 und 4,
- 2.
- zur Bestimmung der Befreiungen der Auskunftspflichtigen von der Anmeldung für eine Verkehrsrichtung im Intrahandel nach § 14,
- 3.
- zur Vollständigkeits- und Plausibilitätskontrolle der Anmeldungen sowie damit verbundenen Rückfragen,
- 4.
- für Datenabgleiche mit dem Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes,
- 5.
- für die Außenhandelsstatistik nach Unternehmenseigenschaften (TEC) nach Anhang 1 Tabelle 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197,
- 6.
- für Auswertungszwecke.
(3) Das Statistische Bundesamt führt in dem Verzeichnis folgende Angaben zu den Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3:
- 1.
- Name des Auskunftspflichtigen sowie Name der meldenden Organgesellschaften bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften,
- 2.
- Einzelangaben zu grenzüberschreitenden Warenbewegungen für den Erhebungszeitraum einschließlich der drei Vorjahre nach § 11 Absatz 4,
- 3.
- Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Lieferungen der Auskunftspflichtigen jeweils für die letzten zehn Jahre,
- 4.
- Steuernummern aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuernummern,
- 5.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummern,
- 6.
- EORI-Nummern, TCUI-Nummern, IOSS-Nummern oder, falls nicht vorhanden, ein anderer eindeutiger Identifikator aus der Zollanmeldung, sofern dessen Erhebung durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 4 angeordnet wurde,
- 7.
- Datum der erstmaligen Aufnahme des Auskunftspflichtigen und der meldenden Organgesellschaft in das Verzeichnis.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 werden monatlich aktualisiert.
(5) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden:
- 1.
- Erhebungen nach § 4 Absatz 1,
- 2.
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen, zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes, Zollanmeldungen, Einzelangaben, die von statistischen Ämtern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von der Deutschen Bundesbank erhoben und dem Statistischen Bundesamt übermittelt wurden sowie
- 3.
- allgemein zugänglichen Quellen.
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