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§ 13 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)
Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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§ 13 Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen
(1) Für die Außenhandelsstatistik führt das Statistische Bundesamt ein Verzeichnis über die Auskunftspflichtigen.
(2) Das Verzeichnis darf verwendet werden
- 1.
- zur Bestimmung der Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3 bis 5,
- 2.
- zur Bestimmung der Befreiungen der Auskunftspflichtigen von der Anmeldung für eine Verkehrsrichtung im Intrahandel nach § 14,
- 3.
- zur Vollständigkeits- und Plausibilitätskontrolle der Anmeldungen sowie damit verbundenen Rückfragen,
- 4.
- für Datenabgleiche mit dem Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes,
- 5.
- für die Außenhandelsstatistik nach Unternehmenseigenschaften (TEC) nach Anhang 1 Tabelle 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197,
- 6.
- für Auswertungszwecke.
(3) Das Statistische Bundesamt führt in dem Verzeichnis folgende Angaben zu den Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3 und 5:
- 1.
- Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften Name und Anschrift der meldenden Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften,
- 2.
- im Falle umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, für jede Organgesellschaft der Beginn und das Ende der Zugehörigkeit zum Organträger,
- 3.
- Einzelangaben zu grenzüberschreitenden Warenbewegungen für den Erhebungszeitraum einschließlich der drei Vorjahre nach § 11 Absatz 4,
- 4.
- Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Lieferungen der Auskunftspflichtigen jeweils für die letzten zehn Jahre,
- 5.
- Steuernummern aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuernummern,
- 6.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummern,
- 7.
- EORI-Nummern, TCUI-Nummern, IOSS-Nummern oder, falls nicht vorhanden, ein anderer eindeutiger Identifikator aus der Zollanmeldung, sofern dessen Erhebung durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 4 angeordnet wurde,
- 8.
- bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
- 9.
- Kennnummer nach § 1 Absatz 1 Satz 6 des Statistikregistergesetzes sowie
- 10.
- Datum der erstmaligen Aufnahme des Auskunftspflichtigen, der meldenden Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften in das Verzeichnis.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 werden monatlich aktualisiert.
(5) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden:
- 1.
- Erhebungen nach § 4 Absatz 1,
- 2.
- Daten und Informationen, die nach § 12 von Behörden übermittelt werden, sowie Einzelangaben, die von statistischen Ämtern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von der Deutschen Bundesbank dem Statistischen Bundesamt übermittelt wurden,
- 3.
- Daten und Informationen zur Zusammensetzung umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, die dem Statistischen Bundesamt auf der Grundlage von § 2 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt wurden,
- 4.
- dem Statistikregister nach § 1 des Statistikregistergesetzes sowie
- 5.
- allgemein zugänglichen Quellen.
(6) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 15 dürfen über die in Absatz 3 genannten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu den Auskunftspflichtigen in das Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen aufgenommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 71 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 13 AHStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 (05.03.2025) | Artikel 1 Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71 |
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Zitierungen von § 13 AHStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 AHStatG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2025)
... zusätzlicher Angaben in das Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen nach § 13 Absatz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Artikel 1 AHStatG-ÄndG Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes
... Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „aus Zollanmeldungen" gestrichen. 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „und ... zusätzlicher Angaben in das Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen nach § 13 Absatz 1 ...
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