§ 13 Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften
(1)
1Ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger unmittelbar oder mittelbar an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt und bestehen die Einkünfte der Gesellschaft aus Einkünften mit Kapitalanlagecharakter, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (
§ 8 Absatz 5), sind diese Einkünfte bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des
§ 7 Absatz 1 Satz 1 im Übrigen nicht erfüllt sind.
2§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, betragen und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 80.000 Euro nicht übersteigen.
4Satz 1 gilt bei einer Beteiligung von weniger als 1 Prozent nur, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus Einkünften mit Kapitalanlagecharakter bestehen und mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft kein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder an einer in einem anderen Staat nach
§ 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Börse stattfindet.
(2) Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte, einschließlich Veräußerungsgewinne, die aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (ausgenommen Einkünfte im Sinne des
§ 8 Absatz 1 Nummer 7 und 8) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient.
(3) Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gehören auch die Einkünfte aus einer Gesellschaft im Sinne des
§ 16 des REIT-Gesetzes vom
28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse der in Absatz 1 Satz 4 genannten Art stattfindet.
(4)
1§ 8 Absatz 2 und 5 sowie die
§§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
2§ 8 Absatz 2 gilt nicht, wenn der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat, im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustausches keine Auskünfte erteilt, die zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind.
(5)
1Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des
Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
2Mittelbare Beteiligungen sind für den unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 1 unbeachtlich, wenn er diese über einen Investmentfonds oder einen Spezial-Investmentfonds im Sinne des
Investmentsteuergesetzes hält.
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interne Verweise§ 5 AStG Zwischengeschaltete Gesellschaften (vom 01.07.2021) ... mit denen diese Personen bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den §§ 7 bis 13 steuerpflichtig wären und die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d ...
§ 17 AStG Sachverhaltsaufklärung (vom 01.07.2021) ... Zur Anwendung der Vorschriften der §§ 5 und 7 bis 15 haben Steuerpflichtige für sich selbst und im Zusammenwirken mit anderen die ... Person bestehen, 2. die für die Anwendung der §§ 7 bis 15 sachdienlichen Unterlagen einschließlich der Bilanzen und der Erfolgsrechnungen, ...
§ 21 AStG Anwendungsvorschriften (vom 06.12.2024) ... die nach dem 16. August 2023 erfolgen. (4) Die §§ 7 bis 10, 12, 13 , 16 bis 18 und 20 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung und § 15 in der am 21. Dezember ...
Zitat in folgenden NormenGewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 7 GewStG Gewerbeertrag (vom 06.12.2024) ... die in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen und nach den §§ 7 bis 13 des Außensteuergesetzes steuerpflichtig wären, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Artikel 5 ATADUmsG Änderung des Außensteuergesetzes ... Beteiligung an ausländischer Gesellschaft § 12 Steueranrechnung § 13 Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften § 14 (weggefallen) ... Absätzen 1 und 2 entsprechend anzuwenden." 7. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt: „§ 13 Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften ... 7. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt: „ § 13 Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften (1) Ist ein unbeschränkt ... 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „die für die Anwendung der §§ 7 bis 15 sachdienlichen Unterlagen einschließlich der Bilanzen und der Erfolgsrechnungen, ... „Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 13 , insbesondere der Hinzurechnungsbetrag (§ 10), die anrechenbaren Steuern (§ 12), das ... dem 24. März 2021 nicht mehr zu berücksichtigen. (4) Die §§ 7 bis 13 , 15 bis 18 und 20 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden 1. ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 13 JStG 2022 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes ... § 21 Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§§ 7 bis 13 , 15 bis 18" durch die Wörter „§§ 7 bis 13, 16 bis 18" ersetzt und ... „§§ 7 bis 13, 15 bis 18" durch die Wörter „§§ 7 bis 13 , 16 bis 18" ersetzt und werden nach dem Wort „Fassung" die Wörter „und ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitate in aufgehobenen TitelnInvestmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
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