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§ 13 - Bundeswahlordnung (BWO)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 13 Sonderwahlbezirke
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.
Zitierungen von § 13 BWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 BWO Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen (vom 11.12.2008)
... Leitungen 1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist ( § 13 ), 2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, ...
§ 61 BWO Wahl in Sonderwahlbezirken (vom 11.12.2008)
... Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken ( § 13 ) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den ...
Zitat in folgenden Normen
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Anhang 4 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 52
... die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahl-
gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Wahlkreis. .. .. .. .. .. ...
Anhang 8 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 60
... die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahl-
gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Land. .. .. .. .. .. .. .. ...
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