§ 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
(1) In das Register sind einzutragen
- 1.
- die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
- 2.
- die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
- 3.
- die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,
- 4.
- der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,
- 5.
- die Beseitigung des Strafmakels,
- 6.
- der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels,
- 7.
- Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,
- 8.
- die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
(2)
1Wird nach
§ 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen;
§ 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
2Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch
- 1.
- nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder
- 2.
- nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.
(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.
Frühere Fassungen von § 13 BZRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 BZRG Inhalt des Registers (vom 31.08.2020) ... die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. ...
§ 32 BZRG Inhalt des Führungszeugnisses (vom 01.04.2024) ... In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon ...
§ 60 BZRG Eintragungen in das Erziehungsregister (vom 01.01.2023) ... allein oder in Verbindung miteinander, 3. der Schuldspruch, der nach § 13 Absatz 2 Satz 2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist, sowie die Entscheidung, die nach § 13 Absatz 3 ... 13 Absatz 2 Satz 2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist, sowie die Entscheidung, die nach § 13 Absatz 3 aus dem Zentralregister entfernt worden ist, 4. Entscheidungen, in denen das Gericht ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
Artikel 1 RegRAnpG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ... oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes" ersetzt. 3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Eintragung über eine ... Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. der Schuldspruch, der nach § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist, sowie die Entscheidung, die ... 2 Nummer 2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist, sowie die Entscheidung, die nach § 13 Absatz 3 aus dem Zentralregister entfernt worden ist,". b) Folgender Absatz 3 ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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