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§ 13 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)

Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 18.05.2017; FNA: 424-5-6 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 13 Dienstleistender europäischer Patentanwalt



(1) 1Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen die Tätigkeiten eines Patentanwalts in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Patentanwalt). 2Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung zu beurteilen.

(2) 1Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat seine Tätigkeit unter der in seinem Niederlassungsstaat geltenden Berufsbezeichnung zu erbringen. 2Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung „Patentanwalt" oder „Patentanwältin" muss ausgeschlossen sein. 3Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.



 

Zitierungen von § 13 EuPAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EuPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuPAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 EuPAG Meldung (vom 01.01.2021)
...  4. einen Nachweis seiner Berufsqualifikation, 5. die Berufsbezeichnung nach § 13 Absatz 2 , 6. im Fall des § 14 einen Nachweis, dass er den Beruf des Patentanwalts innerhalb ...