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§ 13 - Jugendschutzgesetz (JuSchG)
G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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§ 13 Bildschirmspielgeräte
(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
- 1.
- auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
- 2.
- außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
- 3.
- in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes G. v. 24. Juni 2008 BGBl. I S. 1075 m.W.v. 1. Juli 2008
Frühere Fassungen von § 13 JuSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 24.06.2008 BGBl. I S. 1075 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 JuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 JuSchG Begriffsbestimmungen (vom 14.05.2024)
... Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird. (5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche. (6) ...
§ 3 JuSchG Bekanntmachung der Vorschriften (vom 01.05.2021)
... Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei ...
§ 28 JuSchG Bußgeldvorschriften (vom 14.05.2024)
... Bildträger anbietet oder überlässt, 17. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt, 18. entgegen § 12 ... 18. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt, 19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen an Bildschirmspielgeräten gestattet ... 1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3 , einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, 2. ... Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3 , oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 1. JuSchGÄndG
... 1 und 2" durch die Angabe Absatz 2 Satz 1 bis 3" ersetzt. 2. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe und 2" durch die Angabe bis 3" ersetzt. 3. ...
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