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§ 13 - Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
Geltung ab 11.10.2021; FNA: 860-5-77 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 11.10.2021; FNA: 860-5-77 Sozialgesetzbuch
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§ 13 Finanzierung von Testzentren
(1) 1Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb von Testzentren werden nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 6 erstattet. 2Dies gilt auch, wenn in den Zentren neben Personen mit einem Anspruch nach § 1 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung auch Personen im Rahmen der ambulanten Krankenbehandlung getestet werden. 3Die Zentren sind wirtschaftlich zu betreiben, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung mit Personal, der genutzten Räumlichkeiten sowie der Dauer des Betriebs. 4Die Kosten nach Satz 1 können bei einer Beauftragung als Testzentrum nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung für den Betrieb bis zum 30. Juni 2021 geltend gemacht werden.
(2) 1Die gesamten Einnahmen aus der Vergütung von Leistungen nach dieser Verordnung, nach regionalen Vereinbarungen mit den Ländern und den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und nach den Vereinbarungen aufgrund der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die sonstige Vergütung für Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, die durch das Testzentrum während des Betriebs im Sinne dieser Verordnung erwirtschaftet werden, sind in der Rechnungslegung des jeweiligen Betreibers gesondert auszuweisen und mit den Gesamtkosten des Testzentrums aufzurechnen. 2Eine Aufrechnung findet nicht statt bei Vergütungen für Leistungen von selbständig in Testzentren tätigen ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungserbringern nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und Nummer 3. 3Alle weiteren notwendigen Kosten nach Absatz 1 Satz 1, die durch Vergütungen nach Satz 1 nicht gedeckt sind, können abgerechnet werden. 4Im Hinblick auf Testzentren, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst oder in Kooperation mit diesem betrieben werden, ist die Abrechnung von Personalkosten hinsichtlich originärer Mitarbeiter des öffentlichen Gesundheitsdienstes ausgeschlossen. 5Für die Testzentren nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 *) der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung können nur Kosten abgerechnet werden, die nach der Beauftragung durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Testzentrum für die Errichtung oder den laufenden Betrieb entstanden sind.
(3) 1Die der Rechnungslegung zugrundeliegenden Unterlagen sind bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. 2§ 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Die zur Abrechnung mit den Krankenkassen nach § 105 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingereichten Beträge und rechnungsbegründenden Unterlagen sowie die Höhe des erstatteten Betrags sind für den Zweck der Abrechnung nach dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
(5) 1Die erstattungsfähigen Kosten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch die Kassenärztliche Vereinigung nach § 14 Absatz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt. 2Für Testzentren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung rechnen die Betreiber für jedes einzelne Testzentrum getrennt die erstattungsfähigen Kosten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk das jeweilige Testzentrum liegt. 3Die Kassenärztliche Vereinigung behält für ihren zusätzlichen Aufwand der Abrechnung für Testzentren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 1 Prozent pro Abrechnungsbetrag ein. 4Für die Abrechnung der Kosten nach Absatz 1 Satz 4 gilt § 13 Absatz 5 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung.
(6) 1Abrechnungen nach dieser Vorschrift haben spätestens bis zum 30. September 2023 zu erfolgen. 2Die Abrechnung von Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb von Testzentren nach dieser Vorschrift ist nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ausgeschlossen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 2 Nummer 8 b) bb) V. v. 24. November 2022 (BAnz AT 24.11.2022 V2) ist nicht durchführbar.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung V. v. 24. November 2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 m.W.v. 1. März 2023
Frühere Fassungen von § 13 TestV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2023 | Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 |
aktuell vorher | 25.11.2022 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 |
aktuell | vor 25.11.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 TestV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7a TestV Abrechnungsprüfung (vom 01.03.2023)
... § 7, einschließlich der abgerechneten Sachkosten nach § 11 und der Kosten nach § 13 . Abweichend von Satz 1 prüft die Kassenärztliche Vereinigung die Abrechnungen ... die Auftrags- und Leistungsdokumentation nach § 7 Absatz 5 und die Dokumentation nach § 13 Absatz 3 und 4 . Die Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die Daten nach Satz 2 für Zwecke ... Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach den §§ 7 und 13 haben die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung ... der Leistungserbringer und der jeweiligen sonstigen abrechnenden Stelle nach §§ 7 und 13 verrechnen. Die Kassenärztliche Vereinigung zahlt die ...
§ 14 TestV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (vom 01.03.2023)
... Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Angaben und die ihnen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder ...
§ 16 TestV Transparenz (vom 01.03.2023)
... der Postleitzahl des jeweiligen Standortes oder den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 13 Absatz 5 Satz 3 , 6. die von als Testzentrum beauftragten Dritten je Testzentrum abgerechneten Kosten ... der Postleitzahl des jeweiligen Standortes oder den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 13 Absatz 5 Satz 3 , 7. die von der Kassenärztlichen Vereinigung je Testzentrum abgerechneten Kosten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
Artikel 1 5. TestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 bis ...
Artikel 2 5. TestVÄndV Weitere Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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