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§ 13 - Notarfachprüfungsverordnung (NotFV)

§ 13 Ladung zur mündlichen Prüfung



1Die Prüflinge sind spätestens vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden. 2§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Ladung muss Zeit und Ort der mündlichen Prüfung enthalten und die zugelassenen Hilfsmittel benennen.

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