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§ 13 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 13 Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung
§ 13 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11 Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 2Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.
(2) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
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Zitierungen von § 13 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 SEG Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
... von 450 Euro und ein Höchstbetrag von 2.000 Euro zugrunde zu legen. (2) § 13 gilt entsprechend. (3) Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem ...
§ 43 SEG Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer (vom 01.01.2025)
... Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro. § 13 gilt entsprechend. (2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung erlischt, wenn ...
§ 44 SEG Ausgleichszahlung an Waisen (vom 01.01.2025)
... Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. § 13 gilt entsprechend. (2) Waisen, die durch das Versterben des anderen ... Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. § 13 gilt entsprechend. (3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in ...
§ 45 SEG Ausgleichszahlung an Eltern (vom 01.01.2025)
... unter den anspruchsberechtigten Elternteilen zu gleichen Teilen aufgeteilt. (3) § 13 gilt ...
§ 82 SEG Berufsschadensausgleich (vom 01.01.2025)
... die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde. § 13 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach § ...
§ 83 SEG Geldleistungen (vom 01.01.2025)
... (7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Beträge werden jährlich nach § 13 ...
§ 87 SEG Anrechnungsvorschrift (vom 01.01.2025)
... unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1.165 Euro nicht überschreitet. § 13 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... wenn die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde. § 13 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach § 37 besteht ... Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1.165 Euro nicht überschreitet. § 13 gilt entsprechend." 42. Die folgenden §§ 88 und 89 werden ...
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