Tools:
Update via:
§ 13 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411 (Nr. 46)
Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
| |
Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
| |
§ 13 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Industrie- und Handelskammer, die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung oder für die Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung zuständig ist, nicht älter als drei Monate sein.
(2) 1Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung oder der für die Erlaubnisbefreiung zuständigen Industrie- und Handelskammer unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
- 2.
- das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
- 3.
- jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung oder die für die Erlaubnisbefreiung zuständige Industrie- und Handelskammer.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/13_VersVermV_Versicherungsvermittlungsverordnung.htm