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Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung (1. VersVermVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 22. Februar 2025 VersVermV § 5

§ 5 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483; 2019 I S. 411) wird wie folgt geändert:

1.
Nach dem Wort „Vorläufer" werden die Wörter „oder Nachfolger" eingefügt.

2.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe d wird das Semikolon durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen".


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Februar 2025.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister ür Wirtschaft und Klimaschutz

R. Habeck