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§ 13 - Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)
G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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§ 13 Nutzung weiterer Quellen
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für Zwecke dieses Gesetzes dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen und Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus statistikinternen Registern verwenden.
Zitierungen von § 13 ZensVorbG 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ZensVorbG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensVorbG 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ZensVorbG 2022 Zusammenführung und Überprüfung der Daten
... der nach § 11 Absatz 2 sowie nach § 12 Absatz 2 und 3 übermittelten und nach § 13 verwendbaren Angaben, und zwar insbesondere auf Korrektheit der Anschriften, auf Vorhandensein von ...
§ 16 ZensVorbG 2022 Löschung
... gelöscht werden. (4) Die nach den §§ 8, 9, 11, 12 und 13 übermittelten Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Verarbeitung und ...
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