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§ 13a - Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen
1Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, 1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. 2§ 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote V. v. 12. November 2021 BGBl. I S. 4932 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 13a 38. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13a 38. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a 38. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
38. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 38. BImSchV Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen (vom 01.01.2022)
... Nachweis für die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 13, 13a , 13b und 14 gelten die Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der ...
§ 20 38. BImSchV Zuständige Stellen (vom 29.07.2023)
... die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a , 7. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit ...
Anlage 4 38. BImSchV (zu § 13a) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a (vom 01.01.2022)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 1 ThgMQWV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... b) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende Angaben eingefügt: „ § 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit abfallbasierter Biokraftstoffe § 13b ... nach § 14 Absatz 1". f) Der Angabe zu Anlage 4 wird die Angabe „und § 13a " angefügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die ... 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sein." 13. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von ... 13. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt: „ § 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen ... Als Nachweis für die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 13, 13a , 13b und 14 gelten die Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der ... die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a , 7. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit ... 20. In Anlage 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 13a ) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § ... „Anlage 4 (zu § 13a) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a ...
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