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§ 13d - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-8-2-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke



(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen.

(2) 1Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. 2Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben überträgt. 3Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.

(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die zu Wohnzwecken vermietet werden,

2.
bei Belegenheit in einem Drittstaat nur, wenn dieser Drittstaat auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten; das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die diese Voraussetzungen erfüllen,

3.
die nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 13d ErbStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2024Artikel 34 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
aktuell vorher 01.07.2016 (09.11.2016)Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2464
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
vom 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13d ErbStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13d ErbStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErbStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (vom 06.12.2024)
... die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d , 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als ...
§ 37 ErbStG Anwendung des Gesetzes (vom 06.12.2024)
... nach dem 5. August 2016 entstanden ist. (12) Die §§ 10, 13a bis 13d , 19a, 28 und 28a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ... § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2, Absatz 6, 6a und 6b, § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4, § 13d Absatz 3 , § 19a Absatz 3 und § 28 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 2. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2464
Artikel 1 ErbStRAnpG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... Nach der Angabe zu § 13c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke". c) Nach der ... 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18)" durch die Angabe „(§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d , 16, 17 und 18)" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:  ... bb) In Satz 5 wird jeweils die Angabe „§ 13c" durch die Angabe „§ 13d " ersetzt. 3. § 13a wird wie folgt gefasst: „§ 13a ... § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend." 6. Der bisherige § 13c wird § 13d . 7. § 19a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden ... b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13c Abs. 3" durch die Angabe „§ 13d Absatz 3" ersetzt. 9. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: ... 37 wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) Die §§ 10, 13a bis 13d , 19a, 28 und 28a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ...

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 34 JStG 2024 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... oder soweit wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden;". 4. § 13d Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ... § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2, Absatz 6, 6a und 6b, § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4, § 13d Absatz 3 , § 19a Absatz 3 und § 28 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 2. ...