Tools:
Update via:
§ 143 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
| |
§ 143 Bundesstatistik
§ 143 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
- 1.
- die Leistungsberechtigten und
- 2.
- die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe
Anzeige
Zitierungen von § 143 SGB IX
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IX selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 144 SGB IX Erhebungsmerkmale
... Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 143 Nummer 1 sind für jeden Leistungsberechtigten 1. Geschlecht, Geburtsmonat und ... Teilhabe und 15. Besuchsbeihilfen. (3) Erhebungsmerkmale nach § 143 Nummer 2 sind das Bundesland, die Ausgaben gesamt nach der Art der Leistungen die Einnahmen gesamt ...
§ 145 SGB IX Hilfsmerkmale
... zur Verfügung stehenden Person, 3. für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten. (2) Die Kennnummern nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/143_SGB_IX.htm