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§ 144 - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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§ 144
§ 144 wird in 1 Vorschrift zitiert
Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.
Zitierungen von § 144 GVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 144 GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
§ 5 EUStAG Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
... und der Aufsicht nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939 unterstellt. Die §§ 144 bis 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind insoweit nicht anzuwenden. (2) Die ...
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