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§ 146 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 146 Gerichtskosten
1In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften G. v. 17. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 12 m.W.v. 23. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 146 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.01.2024 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 146 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 146 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 PAO (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis (vom 23.01.2024)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen § 146 Gerichtskosten In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach ... „Anlage (zu § 148 Satz 1)" durch die Wörter „Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1)" ersetzt. b) Die Gliederung wird wie folgt ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen § 146 Gerichtskosten § 147 Streitwert Dritter Abschnitt Kosten im ... bei einem Patentanwalt § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) ...
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 2 2. VerhmRLUG Änderung der Patentanwaltsordnung
... folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis" durch die folgenden Angaben ersetzt: ... vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Anlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis". 2. In § 52a Absatz 4 Satz 1 ... durch die Wörter „der Anlage 1 zu diesem Gesetz" ersetzt. 3. In § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Anlage" die Angabe „2" ...
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