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§ 147 - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
§ 147 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
- 2.
- entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Zitierungen von § 147 Gewerbeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 147 GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1225; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
§ 23 ZHG
... entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die §§ 29, 40, 53, 54 und 147 der Gewerbeordnung treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf Zahnärzte und ...
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