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§ 147a - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
§ 147a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
- 1.
- Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
- 2.
- Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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Zitierungen von § 147a Gewerbeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 147a GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 148b GewO Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen
... gewerbsmäßig mit den in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle und ... Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ...
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