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§ 148 - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder

2.
durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 1a oder Nummer 1b, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.





 

Frühere Fassungen von § 148 Gewerbeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.03.2013Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
vom 04.03.2013 BGBl. I S. 362

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 148 Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 148 GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 150a GewO Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber (vom 19.07.2024)
... aus dem Register werden für 1. die Verfolgung wegen einer a) in § 148 Nr. 1 , b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Versteigererverordnung (VerstV)
Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 10 VerstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Artikel 1 BewGewSeeÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder Satz 2" eingefügt. 8. In § 148 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1," durch die Wörter „Absatz 2 Nummer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
§ 18 VersVermV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung bestraft.  ...