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§ 148 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 148 Gerichtskosten
1Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften G. v. 17. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 12 m.W.v. 23. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 148 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.01.2024 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12 |
aktuell vorher | 31.12.2006 | Artikel 21 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
aktuell | vor 31.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 148 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 148 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52j PAO Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane (vom 01.08.2022)
... Die §§ 70 und 70a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind auf nichtpatentanwaltliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und ...
Anlage 2 PAO (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis (vom 23.01.2024)
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 18 EuPAG Aufsicht
... § 49 Absatz 1, die §§ 50 und 69 Absatz 3 sowie die §§ 70, 70a, 144a, 148 , 150a und 151 der Patentanwaltsordnung gelten entsprechend. (3) Die Patentanwaltskammer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 21 2. JustizModG Änderung der Patentanwaltsordnung
... durch das Wort „Geldstrafe" ersetzt. 2. § 148 wird wie folgt gefasst: „§ 148 Gerichtskosten Im ... ersetzt. 2. § 148 wird wie folgt gefasst: „§ 148 Gerichtskosten Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf ... 4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis Gliederung Abschnitt 1 Verfahren vor dem ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... a) In der Überschrift werden die Wörter „Anlage (zu § 148 Satz 1)" durch die Wörter „Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz ... (zu § 148 Satz 1)" durch die Wörter „Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1)" ersetzt. b) Die Gliederung wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Die §§ 70 und 70a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind auf nichtpatentanwaltliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts § 148 Gerichtskosten § 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des ... § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1 ) ...
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 2 2. VerhmRLUG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1 ) Gebührenverzeichnis" durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 1 ... vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Anlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1 ) Gebührenverzeichnis". 2. In § 52a Absatz 4 Satz 1 werden die ... „der Anlage 1 zu diesem Gesetz" ersetzt. 3. In § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Anlage" die Angabe „2" eingefügt. ...
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