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§ 14 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)

Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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§ 14 Abdeckungsgrad der Intrahandelsstatistik und Befreiungen von der Anmeldung



(1) Der Abdeckungsgrad bezeichnet den Anteil des Wertes des Warenverkehrs einer bestimmten Verkehrsrichtung, der durch die Erhebungen zur Intrahandelsstatistik mindestens abzudecken ist.

(2) 1Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 5 wird die Anmeldeschwelle für Versendungen so festgelegt, dass der Abdeckungsgrad nach Anhang 5 Abschnitt 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 mindestens erreicht wird. 2In die Berechnung der Anmeldeschwelle wird der gesamte Statistische Wert der Versendungen eines Auskunftspflichtigen mit Ausnahme der nach der Befreiungsliste nicht anzumeldenden Warenverkehre einbezogen.

(3) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 5 wird gemäß den Anforderungen an die Ergebnisqualität der Außenhandelsstatistik eine Anmeldeschwelle für Eingänge festgelegt.

(4) 1Personen, deren Eingänge oder Versendungen weder im vorangegangenen noch im aktuellen Kalenderjahr über den Anmeldeschwellen liegen, sind von der Anmeldepflicht für die Warenverkehre für die jeweilige Verkehrsrichtung befreit. 2Die Daten können jedoch freiwillig übermittelt werden. 3Ausgenommen von der Befreiung sind Erwerbe und Veräußerungen von Schiffen und Luftfahrzeugen.

(5) Überschreiten Eingänge oder Versendungen einer nicht zur Anmeldung verpflichteten Person im laufenden Kalenderjahr die Anmeldeschwelle, ist sie von dem Monat an, in dem die Anmeldeschwelle überschritten wurde, für die jeweilige Verkehrsrichtung anmeldepflichtig.





 

Frühere Fassungen von § 14 AHStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (05.03.2025)Artikel 1 Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)
vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 AHStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AHStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2025)
... nach § 15 Absatz 6 übermittelt werden, 2. für Personen, die nach § 14 Absatz 5 anmeldepflichtig sind, eine Anzeige an das Statistische Bundesamt, falls in einem Bezugszeitraum ...
§ 13 AHStatG Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen (vom 01.01.2025)
... der Auskunftspflichtigen von der Anmeldung für eine Verkehrsrichtung im Intrahandel nach § 14 , 3. zur Vollständigkeits- und Plausibilitätskontrolle der Anmeldungen sowie ...
§ 18 AHStatG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2025)
... öffentlichen Stellen nach § 12, 5. die Festlegung der Anmeldeschwellen nach § 14 Absatz 2 und 3 , 6. nähere Bestimmungen zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen, 7. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
§ 32 AHStatDV Befreiungen (vom 01.01.2025)
... Die Anmeldeschwelle im Eingang nach § 14 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes wird auf 3 Millionen Euro festgelegt. Die Anmeldeschwelle in der Versendung nach § ... wird auf 3 Millionen Euro festgelegt. Die Anmeldeschwelle in der Versendung nach § 14 Absatz 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes wird auf 1 Million Euro festgelegt. (2) Bei Kaufgeschäften einschließlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Artikel 1 AHStatDV-ÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Anmeldeschwelle im Eingang nach § 14 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes wird auf 3 Millionen Euro festgelegt. Die Anmeldeschwelle in der Versendung nach § 14 Absatz ... wird auf 3 Millionen Euro festgelegt. Die Anmeldeschwelle in der Versendung nach § 14 Absatz 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes wird auf 1 Million Euro festgelegt." b) In Absatz 2 werden die Wörter ...

Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Artikel 1 AHStatG-ÄndG Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes
... nach § 15 Absatz 6 übermittelt werden, 2. für Personen, die nach § 14 Absatz 5 anmeldepflichtig sind, eine Anzeige an das Statistische Bundesamt, falls in einem Bezugszeitraum ... aller am Außenhandel beteiligten Personen aufgenommen werden." 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...