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§ 14 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)
Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32)
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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§ 14 Abdeckungsgrad der Intrahandelsstatistik und Befreiungen von der Anmeldung
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Abdeckungsgrad bezeichnet den Anteil des Wertes des Warenverkehrs einer bestimmten Verkehrsrichtung, der durch die Erhebungen zur Intrahandelsstatistik mindestens abzudecken ist.
(2) 1Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 7 wird die Anmeldeschwelle für Versendungen so festgelegt, dass der Abdeckungsgrad nach Anhang 5 Abschnitt 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 mindestens erreicht wird. 2In die Berechnung der Anmeldeschwelle wird der gesamte Statistische Wert der Versendungen einer Person mit Ausnahme der nach der Befreiungsliste nicht anzumeldenden Warenverkehre einbezogen.
(3) 1Der Abdeckungsgrad für Eingänge beträgt 93 Prozent. 2Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 7 wird die Anmeldeschwelle so festgelegt, dass der Abdeckungsgrad mindestens erreicht wird. 3In die Berechnung der Anmeldeschwelle wird der gesamte Statistische Wert der Versendungen einer Person mit Ausnahme der nach der Befreiungsliste nicht anzumeldenden Warenverkehre einbezogen.
(4) 1Personen, deren Eingänge oder Versendungen weder im vorangegangenen noch im aktuellen Kalenderjahr über den Anmeldeschwellen liegen, sind von der Anmeldepflicht für die Warenverkehre für die jeweilige Verkehrsrichtung befreit. 2Die Daten können jedoch freiwillig übermittelt werden. 3Ausgenommen von der Befreiung sind Erwerbe und Veräußerungen von Schiffen und Luftfahrzeugen.
(5) Überschreiten Eingänge oder Versendungen einer nicht zur Anmeldung verpflichteten Person im laufenden Kalenderjahr die Anmeldeschwelle, ist sie von dem Monat an, in dem die Anmeldeschwelle überschritten wurde, für die jeweilige Verkehrsrichtung anmeldepflichtig.
Zitierungen von § 14 AHStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 AHStatG Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen
... der Auskunftspflichtigen von der Anmeldung für eine Verkehrsrichtung im Intrahandel nach § 14 , 3. zur Vollständigkeits- und Plausibilitätskontrolle der Anmeldungen sowie ...
§ 18 AHStatG Verordnungsermächtigung
... 5. die Anpassung des Abdeckungsgrades für Eingänge sowie der Anmeldeschwellen nach § 14 Absatz 2 und 3 , 6. nähere Bestimmungen zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen, 7. ...
Zitat in folgenden Normen
Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580
§ 32 AHStatDV Befreiungen
... Die Anmeldeschwellen nach § 14 Absatz 2 und 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres ...
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