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§ 14 - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters



Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1.
Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern:

a)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises,

b)
Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises,

c)
die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde,

d)
Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum,

e)
die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde,

f)
Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,

g)
Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises,

h)
Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

i)
Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,

2.
Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:

a)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,

b)
Name und Anschrift der prüfenden Stelle,

c)
Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung,

d)
die Art der Prüfung, nämlich

aa)
Regelprüfung,

bb)
Umsteigerprüfung,

cc)
Quereinsteigerprüfung,

dd)
Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder

ee)
Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,

e)
Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,

3.
Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern:

a)
Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

b)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,

c)
Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

d)
Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,

e)
Name und Anschrift der prüfenden Stelle,

f)
Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung,

g)
die Art der Prüfung, nämlich

aa)
Regelprüfung,

bb)
Umsteigerprüfung oder

cc)
Quereinsteigerprüfung,

h)
Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und

4.
Daten zur Weiterbildung von Fahrern:

a)
Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

b)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,

c)
Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

d)
Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zum Vorliegen anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,

e)
Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.



 

Zitierungen von § 14 BKrFQG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
... unverzüglich die vom Kraftfahrt-Bundesamt im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach § 14 Nummer 1 zu speichernden Daten, die dem Hersteller nach § 15 von den nach Landesrecht zuständigen ...
§ 18 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
... automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen, die nach § 14 Nummer 1 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer ... zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 1 führen, soweit diese Daten nicht bereits vom Hersteller an das ... dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die von diesem nach § 14 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d zu speichernden Daten. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ...
§ 19 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
... im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu übermitteln, die nach § 14 Nummer 2 bis 4 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer ... zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 2 bis 4  ...
§ 22 BKrFQG Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
... Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach § 14 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Behörden in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
Artikel 4 BKrFQNeuRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 § 7 Absatz 1 und die §§ 12 bis 26 tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 Absatz 9 außer Kraft. ...