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§ 14 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 14 Ausübung des Wahlrechts



(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)
durch Briefwahl

teilnehmen.

(4) 1Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 2Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

(5) 1Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 3Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.



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Frühere Fassungen von § 14 Bundeswahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
vom 18.06.2019 BGBl. I S. 834

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 BWahlG Wahrung des Wahlgeheimnisses (vom 01.07.2019)
... verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. (2) Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswahlordnung (BWO)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
§ 19 BWO Benachrichtigung der Wahlberechtigten (vom 18.09.2024)
... und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten, 5a. die Belehrung, dass nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann, ...
§ 48 BWO Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde (vom 01.07.2019)
... mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann, 5. dass nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine ... durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist, 5a. dass nach § 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner ...
§ 85 BWO Datenschutzrechtliche Spezialregelungen (vom 18.09.2024)
... von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 14 , 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20. (5) Hinsichtlich der ...

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Anhang 3 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe d
... angegebene Stelle des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl. Nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Artikel 1 11. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... 2 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. die Belehrung, dass nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 1 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt." 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ... ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur ...
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung der Bundeswahlordnung
... b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. dass nach § 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner ... des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig ( § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der ... ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht ( § 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes ). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Artikel 1 12. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 14 , 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20." 9. Die Anlage 1 (zu ...