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§ 14 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 18.05.2017; FNA: 424-5-6 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 18.05.2017; FNA: 424-5-6 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 14 Berufserfahrung
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist im Niederlassungsstaat weder der Beruf des Patentanwalts noch die Ausbildung zum Beruf des Patentanwalts reglementiert, darf die Tätigkeit als dienstleistender europäischer Patentanwalt nur ausgeübt werden, wenn der Patentanwalt den Beruf in einem Mitgliedstaat innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.
Zitierungen von § 14 EuPAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EuPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuPAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 EuPAG Meldung (vom 01.01.2021)
... 5. die Berufsbezeichnung nach § 13 Absatz 2, 6. im Fall des § 14 einen Nachweis, dass er den Beruf des Patentanwalts innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ...
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