§ 14 Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
(1)
1Verpflichtete müssen nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der in den
Anlagen 1 und
2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte, nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.
2Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten haben sich die Verpflichteten zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verbunden ist.
3Für die Darlegung der Angemessenheit gilt
§ 10 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.
(2) 1Bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfaltspflichten können Verpflichtete
- 1.
- den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduzieren und
- 2.
- insbesondere die Überprüfung der zum Zweck der Identifizierung nach § 11 erhobenen Angaben abweichend von den §§ 12 und 13 auf der Grundlage von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informationen durchführen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind.
2Die Verpflichteten müssen in jedem Fall die Überprüfung von Transaktionen und die Überwachung von Geschäftsbeziehungen in einem Umfang sicherstellen, der es ihnen ermöglicht, ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen zu erkennen und zu melden.
(3) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die vereinfachten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt
§ 10 Absatz 9 entsprechend.
(4)
1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Fallkonstellationen festlegen, in denen insbesondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ein geringeres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann und die Verpflichteten unter den Voraussetzungen von Absatz 1 nur vereinfachte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden erfüllen müssen.
2Bei der Festlegung sind die in den
Anlagen 1 und
2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen.
(5) Die
Verordnung (EU) 2015/847 findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Zahlungskonto eines Begünstigten, auf das ausschließlich Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn
- 1.
- der Zahlungsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen dieses Gesetzes unterliegt,
- 2.
- der Zahlungsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer individuellen Transaktionskennziffer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und
- 3.
- der überwiesene Betrag höchstens 1.000 Euro beträgt.
Frühere Fassungen von § 14 GwG
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 6 GwG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 30.12.2024) ... mit Risiken nach Absatz 1, b) die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10 bis 17, c) die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1, d) ...
§ 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 30.12.2024) ... die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung nach § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 3 und über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ...
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025) ... Terrorismusfinanzierung bestimmt, 22. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht darlegt, dass der Umfang der von ihm getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken ... entgegen § 10 Absatz 8 keine Mitteilung macht, 25. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 die ... Identität des wirtschaftlich Berechtigten dessen Namen nicht erhebt, 31. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 nicht die Überprüfung von Transaktionen und die Überwachung von ...
Zitat in folgenden NormenErdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 13 EWSG Mitwirkung der Kreditinstitute ... bereitgestellter Vorlage die Ergebnisse der den Kreditinstituten nach den §§ 10 bis 15 des Geldwäschegesetzes obliegenden geldwäscherechtlichen Pflichten sowie ihrer ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Anlage 5 PrüfbV (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV (vom 24.01.2018) ...
I I . So r g f a l t s p f l i c h t e n i n Be z u g a u f Ku n d e n
9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14
Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2
GwG
Durchführung von Risikobewertungen von ...
15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2
GwG
Durchführung von Aktualisierungen
16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten
(Dokumentation, Angemessenheit der ...
Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Anlage 3 WpIPrüfbV (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV ... zu juristischen Personen, auf welche die
vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG angewendet werden ____,____%
b) Anteil der Geschäftsbeziehungen zu juristischen Personen, ... zu natürlichen Personen, auf welche die
vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG angewendet werden ____,____%
b) davon Anteil der Geschäftsbeziehungen zu natürlichen ...
I I . S o r g f a l t s p f l i c h t e n i n B e z u g a u f K u n d e n
9. § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 ,
§ 15 Absatz 2 GwG
Durchführung von Risikobewertungen von Geschäfts
...
15. § 10 Absatz 1 Nummer 5
Satzteil 2 GwG
Durchführung von Aktualisierungen
16. § 14 Absatz 1 bis 3 GwG i. V. m.
§ 10 Absatz 9 GwG
Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten
...
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Anhang ZahlPrüfbVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 31) ... I I . S o r g f a l t s p f l i c h t e n i n B e z u g a u f K u n de n
9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1
GwG, § 15 Abs. 2 GwG
Durchführung von Risikobewertungen
von Geschäftsbeziehungen ...
abgedeckt)
15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG Durchführung von Aktualisierungen
16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG Durchführung von vereinfachten
Sorgfaltspflichten (Dokumentation,
Angemessenheit der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes ... bestimmt, 22. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht darlegt, dass der Umfang der von ihm getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken ... entgegen § 10 Absatz 8 keine Mitteilung macht, 25. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 die ... des wirtschaftlich Berechtigten dessen Namen nicht erhebt, 31. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 nicht die Überprüfung von Transaktionen und die Überwachung von ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
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