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1Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
§ 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:
- 1.
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
- 2.
- die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und
- 3.
- das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs.
2Wenn die Beurteilung nach
§ 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gefährdung im Sinne von
§ 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken.
§ 32 MuSchG Bußgeldvorschriften ... andere als die dort bezeichnete Tätigkeit ausüben lässt, 9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 eine Dokumentation nicht, nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 10. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3 , jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5, eine Information nicht, ...
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59
§ 2 MuSchEltZV Anwendung des Mutterschutzgesetzes (vom 01.01.2018) ... des Mutterschutzgesetzes), 4. zur Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber ( § 14 des Mutterschutzgesetzes ), 5. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 ...
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198