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§ 14 - Notarfachprüfungsverordnung (NotFV)

§ 14 Mündliche Prüfung



(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(2) Zu Beginn der mündlichen Prüfung haben sich die Prüflinge gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch gültigen Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.

(3) 1Die mündliche Prüfung beginnt mit dem Vortrag des Prüflings zu einer notariellen Aufgabenstellung. 2Für den Vortrag erhalten alle an einem Tag geprüften Prüflinge dieselbe Aufgabenstellung. 3Das Prüfungsamt wählt die Aufgabenstellung aus den von der Aufgabenkommission erarbeiteten Vorschlägen aus und übergibt sie dem Prüfling am Prüfungstag. 4Nach Erhalt der Aufgabenstellung hat der Prüfling Gelegenheit, den Vortrag unter Aufsicht vorzubereiten. 5Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. 6Die Dauer des Vortrags beträgt höchstens zwölf Minuten. 7Dem Vortrag schließt sich ein kurzes Vertiefungsgespräch an.

(4) 1Im Anschluss an die Vorträge aller Prüflinge findet das Gruppenprüfungsgespräch statt. 2An dem Prüfungsgespräch sollen alle für diesen Termin geladenen Prüflinge gleichzeitig teilnehmen. 3Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf zu achten, dass die Befragung der Prüflinge in geeigneter Weise erfolgt und dass jeder Prüfling zu gleichen Anteilen an dem Gespräch beteiligt wird. 4Prüfungsgespräche sind spätestens nach Ablauf von etwa 90 Minuten durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(5) 1Bei der mündlichen Prüfung und der Vorbereitung des Vortrags dürfen nur die von der Aufgabenkommission zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. 2Die zugelassenen Hilfsmittel werden nicht vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellt.

(6) 1Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die Ort und Zeit der Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Namen der anwesenden Prüflinge, die Gegenstände des Prüfungsgesprächs, die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung, die Punktwerte für die Gesamtnoten der mündlichen Prüfung, alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses aufzunehmen sind. 2Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.



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Frühere Fassungen von § 14 NotFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
vom 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
aktuell vorher 29.10.2020Artikel 2 Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung
vom 13.10.2020 BGBl. I S. 2246
aktuellvor 29.10.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 NotFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 NotFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung
V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246
Artikel 2 NotAktVVEV Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
... örtliche Prüfungsleitung" durch das Wort „Diese" ersetzt. 5. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „nehmen" durch das ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 3 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Dem Vortrag schließt sich ein kurzes ...