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Artikel 14 - Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)

G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Inkrafttreten wird separat bekanntgegeben, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9/1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Artikel 14 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. September 2024 SGB X § 67c, § 67d, § 71

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 67c wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Speicherung und Nutzung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz ist ausschließlich zum Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig sowie zur Qualitätssicherung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes."

2.
Dem § 67d wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Zur eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz, bei Übermittlungen zur Qualitätssicherung gemäß § 10 des Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes ist die Übermittlung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz mit dem Geburtsdatum der betroffenen Person zulässig. Dies gilt auch, wenn in den Rechtsvorschriften zur Übermittlung von Sozialdaten nach diesem Gesetzbuch die Daten nach Satz 1 nicht aufgeführt werden, ihre Übermittlung aber zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist."

3.
Dem § 71 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie für die Qualitätssicherung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes erforderlich ist."

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Zitierungen von Artikel 14 RegMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 RegMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2024)
... Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes
B. v. 25.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 292