§ 14 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 49 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 14 Wirkung der Erlaubnis



Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesicherungsfonds berechtigt,

1.
Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzuschließen,

2.
Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die nach Beendigung des Absicherungsvertrags fortbestehen, und

3.
Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugeben.



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