§ 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
(1) Ein übergeordnetes Unternehmen, das ein EU-Mutterunternehmen ist und für das die Aufsichtsbehörde gleichzeitig die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, hat einen Gruppensanierungsplan zu erstellen.
(2) Ergänzend zu den Anforderungen des
§ 13 hat der Gruppensanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1.
- der Gruppensanierungsplan hat Handlungsoptionen zu enthalten, die sowohl auf der Ebene des übergeordneten Unternehmens als auch auf der Ebene von nachgeordneten Unternehmen umgesetzt werden können;
- 2.
- der Gruppensanierungsplan soll Regelungen vorsehen, die gewährleisten, dass Handlungsoptionen miteinander in Einklang stehen, die zu ergreifen sind auf der Ebene
- a)
- des übergeordneten Unternehmens,
- b)
- einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Holdinggesellschaft, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft,
- c)
- der Tochterunternehmen und
- d)
- bedeutender Zweigniederlassungen;
- 3.
- der Gruppensanierungsplan soll Regelungen für eine mögliche gruppeninterne Unterstützung enthalten, sofern eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß § 22 vorliegt.
(3)
1Nach Maßgabe von
§ 17 Absatz 2 bis 4 und
§ 18 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Einzelsanierungsplans in Bezug auf ein inländisches Institut verlangen, das nachgeordnetes Unternehmen eines EU-Mutterunternehmens in einem anderen Mitgliedstaat ist.
2Anstelle und unter den Voraussetzungen eines Verlangens nach Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Sanierungsplans durch ein inländisches übergeordnetes Unternehmen verlangen, welcher sich auch auf alle ihm nachgeordneten Unternehmen bezieht.
Frühere Fassungen von § 14 SAG
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interne Verweise § 2 SAG Begriffsbestimmungen (vom 30.12.2023) ... im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden die §§ 14 , 46, 49 bis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166 auf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz ...
§ 11 SAG Zugang zu Informationen ... oder Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der Sanierungsplanung nach den §§ 12 bis 21 oder der Abwicklungsplanung nach den §§ 40 bis 48 übermittelt wurden oder im ...
§ 12 SAG Sanierungsplanung (vom 28.12.2020) ... Sanierungsplan zu erstellen hat, der sich auf die gesamte Gruppe bezieht, soweit sich nicht aus § 14 etwas Abweichendes ergibt. (3) Die Aufsichtsbehörde fordert die ...
§ 16 SAG Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen (vom 30.12.2023) ... zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan nicht den Anforderungen der §§ 13 und 14 entspricht oder dass seiner Umsetzung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so teilt sie dem ...
§ 19 SAG Vereinfachte Anforderungen (vom 28.12.2020) ... Die Aufsichtsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 12 bis 18 in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank beschränken in Bezug auf 1. den ...
§ 20 SAG Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören (vom 28.12.2020) ... in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auf Antrag von den Anforderungen der §§ 12 bis 18 dieses Gesetzes befreien. Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur Erstellung ... (4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die Anforderungen der §§ 12 bis 18 für die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörigen Institute, die von ...
§ 179 SAG Rechtsschutz (vom 28.12.2020) ... und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14 , 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung. ...
Zitat in folgenden NormenPrüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 15 PrüfbV Sanierungsplanung ... die Voraussetzungen geschaffen hat, die zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 12 bis 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes durch das institutsbezogene Sicherungssystem ...
Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)
V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden die §§ 14 , 46, 49 bis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166 auf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz ... und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14 , 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung. ...
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