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§ 14 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 14 Medizinische Versorgung



Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten Soldatinnen und Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses Leistungen der medizinischen Versorgung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes.