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§ 14 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
(1) 1Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X" gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorhaben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. 2Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. 3Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu berücksichtigen.
(2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472 m.W.v. 29. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 14 UVPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 UVPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 UVPG Feststellung der UVP-Pflicht (vom 29.03.2023)
... sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer ...
§ 65 UVPG Planfeststellung; Plangenehmigung (vom 29.07.2017)
... durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 6 bis 14 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. ...
Anlage 2 UVPG Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung (vom 29.07.2017)
... übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14 , eine Vorprüfung durchzuführen ist. a) Eine Beschreibung des Vorhabens, ...
Anlage 3 UVPG Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14 , auf Anlage 3 Bezug genommen wird. 1. Merkmale der Vorhaben Die ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 1 9. BImSchV Anwendungsbereich (vom 14.12.2017)
... bleibt unberührt. (2) Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV
... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung ...
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 4 InvBeG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Besondere Änderungen zur ... 6 bis 14" durch die Angabe „§§ 6 bis 14a" ersetzt. 3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Besondere Änderungen ...
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... ist § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben Abschnitt 2 Verfahrensschritte der ... sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14 für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer ... Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht. § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben (1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem ... 1 wird die Angabe „§§ 3b bis 3f" durch die Angabe „§§ 6 bis 14 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3c" durch die ... übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14 , eine Vorprüfung durchzuführen ist. a) Eine Beschreibung des Vorhabens, ... sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14 , auf Anlage 3 Bezug genommen wird." c) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
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