§ 14a Ausnahmen von der Versicherungspflicht
(1)
1Eine Versicherungspflicht nach
§ 14 Absatz 1 besteht nicht für
- 1.
- Eisenbahnverkehrsunternehmen,
- a)
- die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,
- b)
- die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn benutzen, oder
- c)
- die für einen Schaden aus einem Frachtvertrag haften;
- 2.
- Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
- a)
- die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,
- b)
- soweit sie Werksbahn sind oder
- c)
- die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft mit mehr als 100.000 Einwohnern oder eines Gemeindeverbandes stehen und die über eine entsprechende Deckung durch selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes verfügen.
2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c muss die selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft oder den Gemeindeverband gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine Versicherungspflicht nach
§ 14 Absatz 2 besteht nicht für Wagenhalter,
- 1.
- die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder
- 2.
- soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn benutzen.
(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b kann für die in
§ 5 Absatz 1a Nummer 2 bezeichneten Eisenbahnen durch Landesrecht abgewichen werden.
Frühere Fassungen von § 14a AEG
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interne Verweise § 14c AEG Nachweis- und Anzeigepflichten (vom 01.07.2021) ... Versicherungsvertragsgesetzes. Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a . (2) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist dem ...
Zitat in folgenden NormenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 1 BahnRVÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... errichten und für diese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begehren." 8. § 14a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ... eingefügt: „Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a ." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bestehen ...
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... Fällen die zuständige Landesbehörde." 12. Die §§ 14 bis 14g werden durch die folgenden §§ 14 bis 14d ersetzt: „§ 14 ... 12. Die §§ 14 bis 14g werden durch die folgenden §§ 14 bis 14d ersetzt: „§ 14 Versicherungspflicht (1) ... des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum. § 14a Ausnahmen von der Versicherungspflicht (1) Eine Versicherungspflicht nach § 14 ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1100
Artikel 1 4. AEGÄndG ... soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt." 3. § 14a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Genehmigung ist zu erteilen bei einer ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
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