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§ 14c - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 14c Nachweis- und Anzeigepflichten



(1) 1Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde nachzuweisen. 2Diese ist zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes. 3Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a.

(2) 1Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen

1.
von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland: vor Aufnahme des Verkehrs und

2.
von Wagenhaltern ohne Sitz im Inland: vor der nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.



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Frühere Fassungen von § 14c AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
aktuell vorher 02.09.2016Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
aktuellvor 02.09.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14c AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14c AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift fest- gestellt wurde § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 3 Maßnahmen bei ... gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 4 Prüfung der vorab ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 1 BahnRVÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 9. § 14c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Fällen die zuständige Landesbehörde." 12. Die §§ 14 bis 14g werden durch die folgenden §§ 14 bis 14d ersetzt: „§ 14 ... 12. Die §§ 14 bis 14g werden durch die folgenden §§ 14 bis 14d ersetzt: „§ 14 Versicherungspflicht (1) ... jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen. § 14c Nachweis- und Anzeigepflichten (1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift fest- gestellt wurde § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 3 Maßnahmen bei Verstößen ... gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 4 Prüfung der vorab mitzuteilenden ...
Anlage 3 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift fest- gestellt worden ist § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 602 Anweisung zur Einhaltung der ... Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 603 Widerspruch gegen Ergebnisse ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... anlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 3 Maßnahmen bei Verstößen ... gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 4 Prüfung der vorab mitzuteilenden ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... anlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 3 Maßnahmen bei Verstößen ... gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 4 Prüfung der vorab mitzuteilenden ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... anlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 3 Maßnahmen bei Verstößen ... gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 4 Prüfung der vorab mitzuteilenden ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift fest- gestellt wurde § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 3 Maßnahmen bei ... gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 4 Prüfung der vorab ...