§ 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person
(1)
1Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.
2Das Auskunftsrecht nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass die Registerbehörde der betroffenen Person einen formlosen kostenfreien Auszug über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.
(2)
1Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag bei der nach
§ 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig.
2Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte nur vertreten lassen, wenn die Bevollmächtigung im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist.
3Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) 1Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als die betroffene Person ist nicht zulässig.
(5)
1Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach
§ 36, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach
§ 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach
§ 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden.
2Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden.
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interne Verweise§ 38 GewO Überwachungsbedürftige Gewerbe (vom 01.01.2023) ... § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht ...
§ 150d GewO Protokollierungen (vom 26.11.2019) ... die Auskunft erteilt hat, 6. das Aktenzeichen oder den Zweck, wenn keine Auskunft nach § 150 Absatz 1 vorliegt. (2) Die Protokolldaten dürfen nur zu internen ... Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 150 Absatz 2 bis 4 ...
§ 150e GewO Elektronische Antragstellung (vom 24.07.2024) ... Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der ... des elektronischen Verfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen gilt § 150 ...
Zitat in folgenden NormenAgentennachweisverordnung (AgNwV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3641; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 37 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 1 AgNwV Nachweise (vom 14.12.2018) ... 2. eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§§ 149, 150 der Gewerbeordnung) für den Agenten, die Geschäftsleiter des Agenten und die für ...
Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 3 JVKostG Kostenfreie Amtshandlungen ... des Gewerbezentralregisters außer für die Erteilung von Auskünften nach § 150 der Gewerbeordnung; 5. im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über ...
Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 11 KCanG Erlaubnispflicht ... Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der ...
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV)
V. v. 11.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 9
ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2456; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2666
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3556
Artikel 2 BZRGuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung ... 150e Elektronische Antragstellung". 2. § 150 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wohnt der Antragsteller innerhalb des ... 150e Elektronische Antragstellung (1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen ... des elektronischen Verfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen gilt § 150 entsprechend." ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3420
Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 3 7. BZRGÄndG Änderung der Gewerbeordnung (vom 26.11.2019) ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 150 die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „betroffener ... wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen." 3. § 150 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... Zwecke erteilt wird, darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 verlangen." 5. (aufgehoben) ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV ... genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person keinen Wohnsitz in Deutschland ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016) ... genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person keinen Wohnsitz in Deutschland ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 2. InhKontrollVÄndV ... Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 81 2. DSAnpUG-EU Änderung der Gewerbeordnung ... „§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten". b) Die Angabe zu § 150 wie folgt gefasst: „§ 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen ... Daten". b) Die Angabe zu § 150 wie folgt gefasst: „ § 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person". 2. § 11 wird wie folgt ... das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt. 6. § 150 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person". b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz ... im Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 150 Absatz 2 bis 4 entsprechend." 11. In § 151 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 werden die ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAnerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Artikel 1 V. v. 07.06.2002 BGBl. I S. 1792; aufgehoben durch § 16 V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77
§ 5 AnerkV Anerkennung als benannte Stelle (vom 01.03.2008) ... und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), ...
Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
§ 9 JVKostO (vom 22.12.2011) ... ausgenommen für die Erteilung von Auskünften nach § 150 der Gewerbeordnung; 5. im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über ...
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