(1)
1Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist
§ 150 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
2Stellt das Landgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (
§ 70a Abs. 5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß
§ 70a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Mitglied der Patentanwaltskammer die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) Nimmt das Mitglied der Patentanwaltskammer den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt
§ 150 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3)
1Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die notwendigen Auslagen des Mitglieds der Patentanwaltskammer der Patentanwaltskammer aufzuerlegen.
2Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des
§ 70a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Mitglieds der Patentanwaltskammer im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des
§ 97a Absatz 2 Satz 2 festgestellt wird (
§ 70a Abs. 5 Satz 2).
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Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 18 EuPAG Aufsicht ... § 49 Absatz 1, die §§ 50 und 69 Absatz 3 sowie die §§ 70, 70a, 144a, 148, 150a und 151 der Patentanwaltsordnung gelten entsprechend. (3) Die Patentanwaltskammer kann ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121