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§ 153 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 153 Verordnungsermächtigung



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.

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Zitierungen von § 153 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 153 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 237 SGB IX Verordnungsermächtigungen
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund des § 153 Absatz 1 nähere Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem ...
§ 241 SGB IX Übergangsregelung (vom 01.01.2024)
... zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. (5) Soweit noch keine Verordnung nach § 153 Absatz 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 1 InklArbFG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 153 folgende Angabe eingefügt: „§ 153a Sachverständigenbeirat, ... die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt. 5. Nach § 153 wird folgender § 153a eingefügt: „§ 153a ...