§ 159 Abschlussprüfung
1§
136 ist auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft anzuwenden.
2§
136 Absatz 3 Satz 4 ist auf die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen ist.
interne Verweise§ 3 KAGB Bezeichnungsschutz ... Investmentkommanditgesellschaften im Sinne der §§ 124 bis 138 oder der §§ 149 bis 161 geführt werden. (4) EU-Verwaltungsgesellschaften dürfen ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... mit § 148 Absatz 1, oder entgegen § 136 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 159 Satz 2 , einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777; zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder". c) Nach der Angabe zu § 159 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 159a Feststellung des ... „6. § 121 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1 Satz 1, § 159 Satz 2 , soweit interne Kapitalverwaltungsgesellschaften geprüft wurden,". 8. § ... durch die Wörter „Protokoll in Textform" ersetzt. 47. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt: „§ 159a Feststellung des ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4a oder Absatz 5 in der Rechtsform der ... aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161." 15. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird ...
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 2 AnlSchStG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt ... mit § 148 Absatz 1, oder entgegen § 136 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 159 Satz 2 , einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
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