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§ 159a - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 159a Feststellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1498 m.W.v. 2. August 2021
Frühere Fassungen von § 159a KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.08.2021 | Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 159a KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 159a KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 KAGB Registrierung und Berichtspflichten (vom 30.12.2023)
... aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161. (2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach ...
§ 54 KAGB Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland (vom 02.08.2021)
... Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ 80 bis 161 und 273 bis 292c entsprechend anzuwenden. (6) Die §§ 24c, 25h und 25j ...
§ 66 KAGB Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist (vom 02.08.2021)
... Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ 80 bis 161 und 273 bis 292c entsprechend ...
§ 362 KAGB Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz (vom 02.08.2021)
... 148 Absatz 1 und die §§ 159a , 160 Absatz 1 in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... c) Nach der Angabe zu § 159 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 159a Feststellung des Jahresabschlusses". d) Nach der Angabe zu § 260 werden die ... „Protokoll in Textform" ersetzt. 47. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt: „§ 159a Feststellung des Jahresabschlusses Der ... 47. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt: „ § 159a Feststellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss einer geschlossenen ... 362 Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz § 148 Absatz 1 und die §§ 159a , 160 Absatz 1 in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 2 AnlSchStG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt ...
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