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§ 15 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. 2Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. 3Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. 4Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.
Zitierungen von § 15 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... 1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils die Angabe „§ 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 des ... 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des ... ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des ... des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. In Absatz 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des ...
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