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§ 15 - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
- 1.
- die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
- 2.
- die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.
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Zitierungen von § 15 BKrFQG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKrFQG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
... nach § 14 Nummer 1 zu speichernden Daten, die dem Hersteller nach § 15 von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zuvor zur Herstellung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
Artikel 4 BKrFQNeuRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 § 7 Absatz 1 und die §§ 12 bis 26 tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 Absatz 9 außer Kraft. ...
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