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§ 15 - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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§ 15
(1) 1Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Vizepräsident führen den Vorsitz in ihrem Senat. 2Sie werden von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten.
(2) 1Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. 2Ist ein Senat in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschlußfähig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. 3Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) 1Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht hinzutreten. 2Wird der Senat beschlußunfähig, muß die Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden.
(4) 1Im Verfahren gemäß § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. 2Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. 3Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2730 m.W.v. 29. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 15 BVerfGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2730 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 BVerfGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BVerfGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerfGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 38 GOBVerfG
... In den Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 und des § 19 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG ordnet der oder die Vorsitzende des ... (3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfahrens gilt § 15 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2730
Artikel 1 PartFinÄndG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),". 2. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1, 2, 4" durch die Angabe „§ 13 Nummer 1, 2, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 38 GOBVerfG
... In den Fällen der §§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 19 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG ordnet der Vorsitzende des Senats, in dem der ... (3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfahrens gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ...
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