Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des §
1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach §
13 des
Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Verfügung zu stellen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 26 FinVermV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 7. entgegen § 15 ein Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ...
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205