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§ 15 - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 02.07.2023, § 41 ab 03.06.2023; FNA: 450-34 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde



(1) 1Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. 2Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. 3Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu Interessenkonflikten führen.

(2) 1Beschäftigungsgeber tragen dafür Sorge, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen. 2Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt Satz 1 für die jeweiligen Organisationseinheiten entsprechend.